Am 1. April 2019 tritt die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Für Radfahrende bringt die Novelle unter anderem eine Vereinfachung der Regeln für den Radverkehr und die Benutzung von Kleinfahrzeugen. Wir erklären dir hier alle wichtigen Neuerungen.
Reißverschlussverfahren statt Wartepflicht
Zukünftig dürfen sich Radfahrende am Ende eines Radfahrstreifens im Reißverschlusssystem in den Fließverkehr einordnen. Dadurch haben RadfahrerInnen gegenüber anderen Fahrzeugen, die in ihre Richtung fahren, keinen Nachrang mehr. Unklare Situationen im Straßenverkehr werden verhindert und außerdem wird ein energiesparendes Fahren ohne Anhalten ermöglicht.
4. § 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen auftreten.“
Benutzung des Radweges durch Transporträdern
Die Benutzungspflicht von Radwegen betrifft generell alle Fahrräder, außer der Radweg ist von der Benutzungspflicht ausgenommen - das wird durch eine eckige Radwegtafel statt der üblichen runden blauen Tafel angezeigt - oder das Fahrrad ist ein Rennrad oder zieht einen Anhänger. Auch die Breite des Fahrrads ist wichtig für die Frage, ob der Radweg benutzt werden muss, darf oder kann. Dahingehend wird die Regelung nun flexibler: Mehrspurige Transporträder und Anhänger mit einer maximalen Breite von 100 cm dürfen nun auf den Radweg, falls die FahrerInnen wollen. Das ist besonders für Kindertransporter wichtig. Hingegen dürfen einspurige Transporträder vom Radweg auf die Fahrbahn ausweichen, wenn ihr Radstand länger als 170 cm ist - das ist beispielsweise eine große Arbeitserleichterung für LastenradbotInnen und ein Sicherheistgewinn für alle RadlerInnen auf schmalen Radwegen mit engen Kurven. Transporträder haben also nun deutlich erhöhte Wahlfreiheit.
10. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh-und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“
Alleine radeln nach der Radfahrprüfung
In der 4. Klasse Volksschule wird vom Großteil der Kinder die Radfahrprüfung absolviert. Alleine Radfahren mit Fahrradausweis war bisher jedoch erst ab 10 Jahren erlaubt. Ab 1. April 2019 dürfen 9-jährige Kinder sofort nach bestandener Radfahrprüfung auch ohne erwachsener Begleitperson losradeln.
9. § 65 Abs. 2 1. Satz lautet:
„Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind
1. das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder
2. das 10. Lebensjahr vollendet hat
und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt.”
Kleinfahrzeuge ab 8 Jahren
Miniscooter und Tretroller, die oft von Kindern genutzt werden, gelten als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. War die Verwendung dieser Kleinfahrzeuge bislang erst ab 10 Jahren (mit Radfahrausweis) beziehungsweise 12 Jahren erlaubt, dürfen diese nun ab dem 8. Lebensjahr ohne Begleitperson genutzt werden, wenn sie nicht elektrisch angetrieben sind. Ansonsten muss eine Begleitperson im Alter von mindestens 16 Jahren dabei sein. In Schrittgeschwindigkeit darf mit "kleinen" Scootern, die als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug gelten, auf dem Gehsteig gefahren werden, wenn keine FußgängerInnen gefährdet werden. Für elektrische Scooter und Erwachsene gilt auch diese Regelung nicht.
11. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hierdurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.“
Der Artikel basiert auf dieser Information von Fahrrad Wien.
Fotos: Rainer Burger, Christian Fürthner, Stephan Doleschal, Radlobby Wien